Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bezügegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 4 § 27
Inkrafttretensdatum
01.07.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.Paragraph 27, (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2)Absatz 2,Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Schlagworte
Rente, Pension
Gesetzesnummer
10000513
Dokumentnummer
NOR12007574
Alte Dokumentnummer
N1197213149S