Bundesrecht konsolidiert

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Bezügegesetz Art. 4 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 27, (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

  1. Absatz 2,Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Schlagworte

Rente, Pension

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12007574

Alte Dokumentnummer

N1197213149S

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