Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Paragraph 27, (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

  1. Absatz 2,Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.