Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bezügegesetz Art. 4 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 27, (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

  1. Absatz 2,Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
  2. Absatz 3,An die Stelle der im Absatz eins, angeführten Vollendung des 738. Lebensmonats tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
    1. Ziffer eins
      am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 678. Lebensmonats,
    2. Ziffer 2
      am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
      1. Litera a
        in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 690. Lebensmonats,
      2. Litera b
        im Jahre 1997 die Vollendung des 702. Lebensmonats,
      3. Litera c
        im Jahre 1998 die Vollendung des 714. Lebensmonats,
      4. Litera d
        im Jahre 1999 die Vollendung des 726. Lebensmonats.

Anmerkung

ÜR: § 49l idF BGBl. I Nr. 97/2000

Schlagworte

Rente, Pension

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40011002

Navigation im Suchergebnis