Bundesrecht konsolidiert

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Bezügegesetz Art. 4 § 27

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.

Anmerkung

vgl. § 27a

Schlagworte

Rente, Pension

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40058632

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