Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bezügegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 4 § 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2)Absatz 2,Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.Abweichend von Absatz eins, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
Anmerkung
vgl. § 27a
Schlagworte
Rente, Pension
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10000513
Dokumentnummer
NOR40058632