Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 18,

Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des Paragraph 17, erster Satz für sich, so findet am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daß der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12017073

Alte Dokumentnummer

N1199855186L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P18/NOR12017073

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