(2)Absatz 2,Die Hauptwahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen fünf Tagen nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Hauptwahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (§ 8 Abs. 5) keiner Unterschriften bedürfen und Ergänzungsvorschläge spätestens am zehnten Tage nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.Die Hauptwahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen fünf Tagen nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Hauptwahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2, ferner Paragraph 8, Absatz eins, gelten sinngemäß. Weiters gelten auch Paragraph 8, Absatz 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (Paragraph 8, Absatz 5,) keiner Unterschriften bedürfen und Ergänzungsvorschläge spätestens am zehnten Tage nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.