Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1998,
Paragraph 18
01.01.1999
30.09.2011
Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des Paragraph 17, erster Satz für sich, so findet am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daß der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.