(2)Absatz 2,Die Bundeswahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Bundeswahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (§ 8 Abs. 5) keiner Unterschrift bedürfen und Ergänzungsvorschläge gleichfalls spätestens vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.Die Bundeswahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Bundeswahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2, ferner Paragraph 8, Absatz eins, gelten sinngemäß. Weiters gelten auch Paragraph 8, Absatz 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (Paragraph 8, Absatz 5,) keiner Unterschrift bedürfen und Ergänzungsvorschläge gleichfalls spätestens vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.