Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Sicherheitsmanagement

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Bundesstraßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, werden folgende Instrumente vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit;
    2. Ziffer 2
      Straßenverkehrssicherheitsaudit;
    3. Ziffer 3
      Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit;
    4. Ziffer 4
      Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung;
    5. Ziffer 5
      Unfalldatenerfassung und Unfallkostenrechnung;
    6. Ziffer 6
      Bestellung und Ausbildung von Gutachtern.
    Der Ausdruck „transeuropäisches Straßennetz“ bezeichnet das in Anhang römisch eins Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, in der jeweils geltenden Fassung, beschriebene Straßennetz.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Instrumente gelten nicht für Tunnel, die dem Geltungsbereich des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
  3. Absatz 3,Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist eine strategisch orientierte, vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Bundesstraße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Bundesstraßen auf die Sicherheit im Straßennetz. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die Folgenabschätzung
    1. Ziffer eins
      für den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 2 km vor der Einreichung zur Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      für die Auflassung von Straßenteilen nach Paragraph 4, Absatz 3, auf der Ebene des Einreichprojekts in vereinfachter Form
    durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens mit dem Einreichprojekt zur Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bzw. zur Auflassung von Straßenteilen nach Paragraph 4, Absatz 3, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.
  4. Absatz 4,Das Straßenverkehrssicherheitsaudit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist eine unabhängige, eingehende, systematische und technische Prüfung der Entwurfsmerkmale einer Straße unter dem Sicherheitsaspekt und bezieht sich auf das Einreichprojekt, das Bauprojekt und den fertig gestellten Bau von Bundesstraßenbauvorhaben nach Paragraph 4, Absatz eins, Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits einen unabhängigen, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter. Wird ein Team für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits bestellt, muss zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein.
  5. Absatz 5,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) führt mindestens alle drei Jahre eine netzweite, abschnittsweise Straßenverkehrssicherheitsanalyse des gesamten in Betrieb befindlichen Straßennetzes, soweit es Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist, durch. Die Straßenverkehrssicherheitsanalyse besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Einstufung der Sicherheit des untersuchten Straßennetzes unter Berücksichtigung des Potenzials für die Senkung der Unfallkosten und
    2. Ziffer 2
      einer Prioritätenreihung jener Straßenabschnitte, bei denen eine Verbesserung der Infrastruktur das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten hat, unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Faktoren wie Unfallgeschehen, Verkehrsaufkommen und Verkehrsart.
    Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) setzt nach Durchführung eines Lokalaugenscheins unfallverhütende Maßnahmen an jenen Straßenabschnitten, die gemäß der Straßenverkehrssicherheitsanalyse das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten haben, vorrangig unter Berücksichtigung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses der Maßnahmen. Für die Durchführung des zuvor erwähnten Lokalaugenscheins ist ein Expertenteam zu bestellen, in dem mindestens ein gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite eine Aufstellung der Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit.
  6. Absatz 6,Die Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind periodisch wiederkehrende Überprüfungen der in Betrieb befindlichen Bundesstraßen einschließlich etwaiger Baustellen zur Feststellung von Sicherheitsdefiziten und Gefahrenpotentialen, die zu ihrer Behebung Maßnahmen erfordern. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat jährlich einfache Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen und mindestens alle zehn Jahre vertiefte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Im Falle des Neubaus von Bundesstraßen sind vertiefte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen erstmals innerhalb von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe durchzuführen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung einen unabhängigen, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter. Wird ein Team für die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung bestellt, muss zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein.
  7. Absatz 7,Die Organe der Bundespolizei haben über jeden Straßenverkehrsunfall auf Bundesstraßen im Sinne des Absatz eins,, bei dem eine Person getötet wurde, einen Unfallbericht zu erstellen. Eine Person gilt als getötet im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt. Der Unfallbericht hat zumindest folgende Angaben in anonymisierter Form zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Unfall, wie insbesondere örtliche und zeitliche Zuordnung, Straßenart, Straßenzustand, Licht- und Witterungsverhältnisse, Fahrbahnbelag, Unfallumstände,
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen, wie insbesondere Fahrzeugart, nationale bzw. internationale KFZ-Kennzeichentafel, für PKW und einspurige KFZ auch Jahr der Erstzulassung und Motorleistung,
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den unfallbeteiligten Personen, wie insbesondere Alter, Geschlecht, Art der Beteiligung am Verkehr, Verletzungsgrad, Alkoholisierung, Staatsangehörigkeit und verwendete Sicherheitseinrichtungen, sowie
    4. Ziffer 4
      eine Unfallskizze, die zumindest Straßennummern oder -namen, Fahrtrichtung und Bezeichnung der am Unfall Beteiligten, eine Fixierung der Kollisionsstelle, die Entfernung der Kollisionsstelle zum Kilometerstein bzw. zu einem markanten Punkt sowie einen Nordpfeil enthält.
    Die Organe der Bundespolizei haben die Unfallberichte laufend der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat auf Basis dieser Unfallberichte einen elektronischen Unfalldatenbestand zu erstellen, abzuspeichern und auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jeweils die durchschnittlichen Kosten zu errechnen, die dadurch verursacht werden, dass bei einem Straßenverkehrsunfall auf einer Bundesstraße im Sinne des Absatz eins, eine Person getötet bzw. schwer verletzt wird. Die Kostensätze sind erstmalig im Jahr 2012 zu veröffentlichen und danach mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.
  9. Absatz 9,Durch die Absatz eins bis 8 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40129800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P5/NOR40129800

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