Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 5

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Beachte

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

Text

Sicherheitsmanagement

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Bundesstraßen werden folgende Instrumente vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit,
    2. Ziffer 2
      Straßenverkehrssicherheitsaudit,
    3. Ziffer 3
      netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit,
    4. Ziffer 4
      Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung,
    5. Ziffer 5
      Unfallkostenrechnung und
    6. Ziffer 6
      Bestellung und Ausbildung von Gutachtern.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Europäische Kommission über Änderungen (Aufnahme oder Auflassung von Straßenzügen) in der Liste des Bundesstraßennetzes, welche an die Europäische Kommission übermittelt wurde, zu informieren. Die in Absatz eins, genannten Instrumente gelten nicht für Straßen in Tunneln, die dem Geltungsbereich des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
  3. Absatz 3,Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist eine strategisch orientierte, vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Bundesstraße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Bundesstraßen auf die Sicherheit im Straßennetz. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die Folgenabschätzung
    1. Ziffer eins
      für den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 2 km vor der Einreichung zur Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      für die Auflassung von Straßenteilen nach Paragraph 4, Absatz 3, auf der Ebene des Einreichprojekts in vereinfachter Form
    durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens mit dem Einreichprojekt zur Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bzw. zur Auflassung von Straßenteilen nach Paragraph 4, Absatz 3, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.
  4. Absatz 4,Das Straßenverkehrssicherheitsaudit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist eine unabhängige, eingehende, systematische und technische Prüfung der Entwurfsmerkmale einer Straße unter dem Sicherheitsaspekt und bezieht sich auf das Einreichprojekt, das Bauprojekt und den fertig gestellten Bau von Bundesstraßenbauvorhaben nach Paragraph 4, Absatz eins, Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits einen unabhängigen, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter. Wird ein Team für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits bestellt, muss zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein.
  5. Absatz 5,Durch die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, wird das Risiko von Unfällen und deren Schweregrad bewertet. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) führt mindestens alle fünf Jahre eine netzweite, abschnittsweise Straßenverkehrssicherheitsbewertung des gesamten in Betrieb befindlichen Bundesstraßennetzes durch. Die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Einstufung der Sicherheit des untersuchten Bundesstraßennetzes unter Berücksichtigung der Entwurfsmerkmale (Sicherheitseinschätzung) der Straße und des Potentials für die Senkung der Unfallkosten in mindestens drei Kategorien und
    2. Ziffer 2
      einer Prioritätenreihung jener Straßenabschnitte, bei denen eine Verbesserung der Infrastruktur das größte Potential für die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten hat.
    Die Ergebnisse der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung sind entweder durch gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen oder durch direkte Abhilfemaßnahmen weiterzuverfolgen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite eine Aufstellung der Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Sicherheitseinordnung des gesamten bewerteten Bundesstraßennetzes vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind periodische Überprüfungen der in Betrieb befindlichen Bundesstraßen einschließlich etwaiger Baustellen zur Feststellung von Sicherheitsdefiziten und Gefahrenpotentialen, die zu ihrer Behebung Maßnahmen unter Berücksichtigung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses erfordern. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat jährlich einfache Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen und mindestens alle zehn Jahre gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Im Falle des Neubaus von Bundesstraßen sind gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen erstmals innerhalb von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe durchzuführen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung ein Expertenteam, in dem zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein muss. Gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen von Straßenabschnitten, die an unter die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.04.2004 Seite 39, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 201 vom 07.06.2004 Seite 56, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, ABl. Nr. L 188 S 14, fallende Straßentunnel angrenzen, sind mindestens alle sechs Jahre gemeinsam mit der für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Stelle durchzuführen.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jeweils die durchschnittlichen Kosten zu errechnen, die dadurch verursacht werden, dass bei einem Straßenverkehrsunfall auf einer Bundesstraße im Sinne des Absatz eins, eine Person getötet bzw. schwer verletzt wird. Die Kostensätze sind erstmalig im Jahr 2012 zu veröffentlichen und danach mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.
  8. Absatz 8,Durch die Absatz eins bis 7 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40245714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P5/NOR40245714

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