(3)Absatz 3,Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine strategisch orientierte, vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Bundesstraße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Bundesstraßen auf die Sicherheit im Straßennetz. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die FolgenabschätzungDie Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist eine strategisch orientierte, vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Bundesstraße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Bundesstraßen auf die Sicherheit im Straßennetz. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die Folgenabschätzung
für den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 2 km vor der Einreichung zur Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1,für den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 2 km vor der Einreichung zur Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
für die Auflassung von Straßenteilen nach § 4 Abs. 3 auf der Ebene des Einreichprojekts in vereinfachter Formfür die Auflassung von Straßenteilen nach Paragraph 4, Absatz 3, auf der Ebene des Einreichprojekts in vereinfachter Form
durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens mit dem Einreichprojekt zur Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß § 4 Abs. 1 bzw. zur Auflassung von Straßenteilen nach § 4 Abs. 3 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens mit dem Einreichprojekt zur Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bzw. zur Auflassung von Straßenteilen nach Paragraph 4, Absatz 3, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.