Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 2, Einteilung der Bundesstraßen

  1. Absatz eins,Die Bundesstraßen werden eingeteilt in
    1. Litera a
      Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind Bundesstraßen ohne höhengleiche Überschneidung mit anderen Verkehrswegen, die sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen und bei welchen besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen;
    2. Litera b
      Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), das sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen nach Litera a, gegeben sind; sofern besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraßen S;
    3. Litera c
      Bundesstraßen B, das sind alle übrigen Bundesstraßen; die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen gelten als Bestandteile der Bundesstraßen B. Sofern bei einer Bundesstraße B in der Anmerkung zum Verzeichnis 3 besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung festgelegt sind (Paragraph 26, Absatz eins,), gelten diese besonderen Anschlußstellen einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraße B.
  2. Absatz 2,Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.

Schlagworte

Zufahrt, Zufahrtsrampe, Zufahrtsstraße

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12159438

Alte Dokumentnummer

N9199914807O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P2/NOR12159438

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