Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.05.2006

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Einteilung der Bundesstraßen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.
  2. Absatz 2,Durch Anschlussstellen werden Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.
  3. Absatz 3,Durch diese Bestimmungen werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.

Schlagworte

Zufahrt, Zufahrtsrampe, Zufahrtsstraße

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40077343

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P2/NOR40077343

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