Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
10.05.2006
Außerkrafttretensdatum
25.02.2013
Abkürzung
BStG 1971
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Einteilung der Bundesstraßen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.
(2)Absatz 2,Durch Anschlussstellen werden Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.
(3)Absatz 3,Durch diese Bestimmungen werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.
Schlagworte
Zufahrt, Zufahrtsrampe, Zufahrtsstraße
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Gesetzesnummer
10011428
Dokumentnummer
NOR40077343