Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Paragraph 2, Einteilung der Bundesstraßen

  1. Absatz eins,Die Bundesstraßen werden eingeteilt in
    1. Litera a
      Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind Bundesstraßen ohne höhengleiche Überschneidung mit anderen Verkehrswegen, die sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen und bei welchen besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen;
    2. Litera b
      Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), das sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen nach Litera a, gegeben sind; sofern besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraßen S;
    3. Litera c
      Bundesstraßen B, das sind alle übrigen Bundesstraßen; die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen gelten als Bestandteile der Bundesstraßen B. Sofern bei einer Bundesstraße B in der Anmerkung zum Verzeichnis 3 besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung festgelegt sind (Paragraph 26, Absatz eins,), gelten diese besonderen Anschlußstellen einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraße B.
  2. Absatz 2,Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.