Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 2, Einteilung der Bundesstraßen

  1. Absatz eins,Die Bundesstraßen werden eingeteilt in
    1. Litera a
      Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind Bundesstraßen ohne höhengleiche Überschneidung mit anderen Verkehrswegen, die sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen und bei welchen besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen;
    2. Litera b
      Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), das sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen nach Litera a, gegeben sind; sofern besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraßen S.
    3. Litera c
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,)
  2. Absatz 2,Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.

Schlagworte

Zufahrt, Zufahrtsrampe, Zufahrtsstraße

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40028887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P2/NOR40028887

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