Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

10.05.2006

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Beiträge

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten.
  2. Absatz 2,Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung) leisten.
  3. Absatz 3,Der Abschnitt gemäß Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Nummer A 24 „Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl Knoten Hanssonkurve (A23) – Knoten Rothneusiedl (S1)“ wird unter der Voraussetzung errichtet, dass auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Land Wien ein substantieller Kostenbeitrag für Planung und Bau vom Land Wien geleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40077350

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P10/NOR40077350

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