Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 10, Beiträge von Unternehmungen

Muß eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten. Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, werden hiedurch nicht berührt.

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12159441

Alte Dokumentnummer

N9199914810O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P10/NOR12159441

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