Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.05.2006

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011

Text

Beiträge

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten.
  2. Absatz 2,Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung) leisten.
  3. Absatz 3,Der Abschnitt gemäß Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Nummer A 24 „Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl Knoten Hanssonkurve (A23) – Knoten Rothneusiedl (S1)“ wird unter der Voraussetzung errichtet, dass auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Land Wien ein substantieller Kostenbeitrag für Planung und Bau vom Land Wien geleistet wird.