Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 10

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Beiträge

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten.
  2. Absatz 2,Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung) leisten.
  3. Absatz 3,Der Bund leistet an das Land Burgenland entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 37 Millionen Euro zur Errichtung einer Straße von Steinberg-Dörfl (S 31, B 50) bis zur Staatsgrenze bei Rattersdorf.
  4. Absatz 4,Der Bund leistet an das Land Wien entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 231,6 Millionen Euro zur Errichtung einer Straße von Hirschstetten (A 23) bis zum Beginn der Einschließlichstrecke der S 1 im Bereich der Straße Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40129794

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P10/NOR40129794

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