Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006

Text

Paragraph 10, Beiträge von Unternehmungen

Muß eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten. Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, werden hiedurch nicht berührt.