Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gerichtskommissärsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Text

Umfang der Tätigkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen wird, folgende Amtshandlungen zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      in Verlassenschaftssachen
      1. Litera a
        die Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
      2. Litera b
        die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
    2. Ziffer 2
      außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung
      1. Litera a
        die Schätzung und die Feilbietung unbeweglicher Sachen;
      2. Litera b
        die Schätzung und die Feilbietung beweglicher Sachen, die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und die Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
  2. Absatz 2,Von den im Absatz eins, genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
    1. Ziffer eins
      richterliche Entscheidungen,
    2. Ziffer 2
      förmliche Vernehmungen und
    3. Ziffer 3
      Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Bei Besorgung der ihm aufgetragenen Amtshandlungen kommt dem Notar die Bezeichnung Gerichtskommissär zu. Als Gerichtskommissär ist er Beamter im Sinn des Strafgesetzes.

Anmerkung

1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.
2. Die Verlassenschaftsabhandlung (das Verlassenschaftsverfahren) ist in den § 20 bis § 180 AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, geregelt.
3. Zur freiwilligen Schätzung und Feilbietung siehe die §§ 267 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854
4. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).
5. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).

Schlagworte

Erbschaftssache, Versteigerung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028598

Alte Dokumentnummer

N2197014597T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/343/P1/NOR12028598

Navigation im Suchergebnis