Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissärsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003.

Text

Umfang der Tätigkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      in Verlassenschaftssachen
      1. Litera a
        die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
      2. Litera b
        die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
    2. Ziffer 2
      außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung
      1. Litera a
        die Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;
      2. Litera b
        die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
  2. Absatz 2,Von den im Absatz eins, genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
    1. Ziffer eins
      richterliche Entscheidungen;
    2. Ziffer 2
      soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (Paragraph 30, AußStrG);
    3. Ziffer 3
      Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 79, AußStrG;
    4. Ziffer 4
      Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

Anmerkung

1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.
2. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).
3. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).
4. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.

Schlagworte

Erbschaftssache, Versteigerung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR40047054

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/343/P1/NOR40047054

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