Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008
Abkürzung
GKG
Index
27/02 Notare
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11,
BGBl. I Nr. 112/2003.
Text
Umfang der Tätigkeit
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
in Verlassenschaftssachen
die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung
die Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;
die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2)Absatz 2,Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommenVon den im Absatz eins, genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
richterliche Entscheidungen;
soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (Paragraph 30, AußStrG);
Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 79, AußStrG;
Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.
Anmerkung
1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.
2. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).
3. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB,
BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).
4. ÜR: Art. XXXI,
BGBl. I Nr. 112/2003.
Schlagworte
Erbschaftssache, Versteigerung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002173
Dokumentnummer
NOR40047054