Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1970Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,
Anmerkung
1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der Paragraph 2,
2. Die Verlassenschaftsabhandlung (das Verlassenschaftsverfahren) ist in den § 20 bis § 180 AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, geregelt.2. Die Verlassenschaftsabhandlung (das Verlassenschaftsverfahren) ist in den Paragraph 20 bis Paragraph 180, AußStrG, RGBl. Nr. 208 aus 1854,, geregelt.
3. Zur freiwilligen Schätzung und Feilbietung siehe die §§ 267 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/18543. Zur freiwilligen Schätzung und Feilbietung siehe die Paragraphen 267, ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854
4. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).4. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe Paragraph 2 a,).
5. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).5. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, getreten (siehe auch dessen Paragraph 74, Ziffer 4,).
Schlagworte
Erbschaftssache, Versteigerung