Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Text

Umfang der Tätigkeit

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen wird, folgende Amtshandlungen zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      in Verlassenschaftssachen
      1. Litera a
        die Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
      2. Litera b
        die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
    2. Ziffer 2
      außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung
      1. Litera a
        die Schätzung und die Feilbietung unbeweglicher Sachen;
      2. Litera b
        die Schätzung und die Feilbietung beweglicher Sachen, die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und die Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
  2. Absatz 2,Von den im Absatz eins, genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
    1. Ziffer eins
      richterliche Entscheidungen,
    2. Ziffer 2
      förmliche Vernehmungen und
    3. Ziffer 3
      Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Bei Besorgung der ihm aufgetragenen Amtshandlungen kommt dem Notar die Bezeichnung Gerichtskommissär zu. Als Gerichtskommissär ist er Beamter im Sinn des Strafgesetzes.

Anmerkung

1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der Paragraph 2,

2. Die Verlassenschaftsabhandlung (das Verlassenschaftsverfahren) ist in den Paragraph 20 bis Paragraph 180, AußStrG, RGBl. Nr. 208 aus 1854,, geregelt.

3. Zur freiwilligen Schätzung und Feilbietung siehe die Paragraphen 267, ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854

4. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe Paragraph 2 a,).

5. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, getreten (siehe auch dessen Paragraph 74, Ziffer 4,).

Schlagworte

Erbschaftssache, Versteigerung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028598

alte Dokumentnummer

N2197014597T