Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GKG
Index
27/02 Notare
Text
Umfang der Tätigkeit
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
in Verlassenschaftssachen
die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, EuErbVO zuständig ist;
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Artikel 62, EuErbVO;
außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2)Absatz 2,Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommenVon den im Absatz eins, genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
richterliche Entscheidungen;
soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (Paragraph 30, AußStrG);
Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 79, AußStrG;
Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.
Anmerkung
1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.
2. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).
3. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB,
BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).
4. ÜR: Art. XXXI,
BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1,
BGBl. I Nr. 68/2008
Schlagworte
Erbschaftssache, Versteigerung
Im RIS seit
06.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002173
Dokumentnummer
NOR40173193