Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissärsgesetz § 1

Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Text

Umfang der Tätigkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      in Verlassenschaftssachen
      1. Litera a
        die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
      2. Litera b
        die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
      3. Litera c
        die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, EuErbVO zuständig ist;
      4. Litera d
        die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Artikel 62, EuErbVO;
    2. Ziffer 2
      außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
  2. Absatz 2,Von den im Absatz eins, genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
    1. Ziffer eins
      richterliche Entscheidungen;
    2. Ziffer 2
      soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (Paragraph 30, AußStrG);
    3. Ziffer 3
      Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 79, AußStrG;
    4. Ziffer 4
      Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

Anmerkung

1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.
2. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).
3. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).
4. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008

Schlagworte

Erbschaftssache, Versteigerung

Im RIS seit

06.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR40173193

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/343/P1/NOR40173193

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