Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
22.07.1999
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Marken und andere Kennzeichen ausländischer Unternehmen
§ 60. (1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.Paragraph 60, (1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.Absatz eins, gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.
Anmerkung
1. Siehe dazu auch Art. 2 Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
BGBl. Nr. 359/1969.
2. Die bis zum Ende des 2. Weltkrieges auf Grund des
Markenschutzgesetzes erlassenen Kundmachungen und Verordnungen
(siehe Index-Bereich 26/02) sind heute gegenstandslos, zT
deswegen, weil die Staaten, hinsichtlich derer sie erlassen
wurden, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums,
BGBl. Nr. 385/1969, beigetreten sind.
Schlagworte
formelle Reziprozität
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12036285
Alte Dokumentnummer
N2199225515J