Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Marken und andere Kennzeichen ausländischer Unternehmen

Paragraph 60, (1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch Art. 2 Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 359/1969.
2. Die bis zum Ende des 2. Weltkrieges auf Grund des
Markenschutzgesetzes erlassenen Kundmachungen und Verordnungen
(siehe Index-Bereich 26/02) sind heute gegenstandslos, zT
deswegen, weil die Staaten, hinsichtlich derer sie erlassen
wurden, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969, beigetreten sind.

Schlagworte

formelle Reziprozität

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036285

Alte Dokumentnummer

N2199225515J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P60/NOR12036285

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