Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 60

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch IV. ABSCHNITT
Strafbare Kennzeichenverletzungen

Paragraph 60,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gemäß §10a unbefugt benutzt.
  3. Absatz 3Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach Absatz eins, oder 2 nicht verhindert.
  4. Absatz 4Ist der Inhaber des Unternehmens nach Absatz 3, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz 3, auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  5. Absatz 5Die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40071370

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P60/NOR40071370

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