IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Marken und andere Kennzeichen ausländischer Unternehmen
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 31)Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,)
§ 60. (1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.Paragraph 60, (1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.Absatz eins, gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 31) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,)