Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Marken und andere Kennzeichen ausländischer Unternehmen

Paragraph 60, (1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.