Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Marken und andere Kennzeichen ausländischer Unternehmen
§ 60. (1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.Paragraph 60, (1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.Absatz eins, gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.