Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Marken und andere Kennzeichen ausländischer Unternehmen

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,)

Paragraph 60, (1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,)