Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 4

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Berechnung der Pflichtzahl

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
    1. Litera a
      Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
    2. Litera b
      Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
    3. Litera c
      Heimarbeiter.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,)

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40066768

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P4/NOR40066768

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