Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 17/1999.

Text

Berechnung der Pflichtzahl

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Litera a
      Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
    2. Litera b
      Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
    3. Litera c
      Heimarbeiter.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,)

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116772

Alte Dokumentnummer

N6199956626L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P4/NOR12116772

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