(4)Absatz 4,Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, von den Ländern und jenen Gemeinden, welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden, 20 vH der Dienstnehmer sowie die eingestellten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen. Gleiches gilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten unterhalten und die Mehrzahl der Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt wird. Ergibt die Berechnung keine ganze Zahl, ist auf die nächstkleinere ganze Zahl abzurunden.Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, von den Ländern und jenen Gemeinden, welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden, 20 vH der Dienstnehmer sowie die eingestellten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Gleiches gilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten unterhalten und die Mehrzahl der Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt wird. Ergibt die Berechnung keine ganze Zahl, ist auf die nächstkleinere ganze Zahl abzurunden.