Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Berechnung der Pflichtzahl

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Litera a
      Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge);
    2. Litera b
      Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
    3. Litera c
      Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen;
    4. Litera d
      Hebammenschülerinnen;
    5. Litera e
      Heimarbeiter.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4,Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, von den Ländern und jenen Gemeinden, welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden, 20 vH der Dienstnehmer sowie die eingestellten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Gleiches gilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten unterhalten und die Mehrzahl der Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt wird. Ergibt die Berechnung keine ganze Zahl, ist auf die nächstkleinere ganze Zahl abzurunden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,

BVG: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

ÜR: Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992,

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12106118

alte Dokumentnummer

N6199212522A