Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 270/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Abkürzung

StEG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 8, (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in dem die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

  1. Absatz 2,Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes abgeleitet, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 7 lit. a, BGBl. Nr. 343/1989

Gesetzesnummer

10002138

Dokumentnummer

NOR12034857

Alte Dokumentnummer

N2198910214L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/270/P8/NOR12034857

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