Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 270/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StEG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 8, (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist eine örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

  1. Absatz 2,Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes abgeleitet, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 7 lit. a, BGBl. Nr. 343/1989
ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993

Gesetzesnummer

10002138

Dokumentnummer

NOR12036597

Alte Dokumentnummer

N2199326069J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/270/P8/NOR12036597

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