(2)Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt. Die Parteien können jedoch ausdrücklich vereinbaren, daß die Sache von dem Einzelrichter (§ 7a der Jurisdiktionsnorm) entschieden werde. Die Vereinbarung muß dem Gericht spätestens bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung nachgewiesen werden. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, so ist der Mangel in der Besetzung des Gerichtes nur zu beachten, wenn die Parteien ihn geltend machen, bevor sie sich in die Verhandlungen zur Hauptsache einlassen.Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt. Die Parteien können jedoch ausdrücklich vereinbaren, daß die Sache von dem Einzelrichter (Paragraph 7 a, der Jurisdiktionsnorm) entschieden werde. Die Vereinbarung muß dem Gericht spätestens bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung nachgewiesen werden. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, so ist der Mangel in der Besetzung des Gerichtes nur zu beachten, wenn die Parteien ihn geltend machen, bevor sie sich in die Verhandlungen zur Hauptsache einlassen.