Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Text

Paragraph 8, (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in dem die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

  1. Absatz 2,Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes abgeleitet, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.