Strafrechtliches Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,
Paragraph 8
01.01.1989
31.07.1989
Paragraph 8, (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in dem die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.