Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Abgesonderte Schriftsätze

Paragraph 22,

Im Zivilprozeß und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P22/NOR40016661

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