Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 22

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Abgesonderte Schriftsätze

Paragraph 22,

Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40047123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P22/NOR40047123

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