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Rechtsanwaltstarifgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

  § 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

  1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit      580 Euro;

  2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und

in Streitigkeiten über Räumungsklagen

  a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,

     deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei

     sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den

     letzten 12 Monaten vor Einbringung der

     Aufkündigung oder der Klage ergebenden

     Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in

     den Fällen, in denen diese

     Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder

     Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht

     wird, ....................................... mit    1 740 Euro,

  b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2

     übersteigt und die nicht unter lit. a

     fallen, ..................................... mit     870 Euro,

  c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit     440 Euro;

  3. im Verfahren außer Streitsachen wegen

Erhöhung des Mietzinses mit dem doppelten

Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung;

richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so

sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht

vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten

Mietzinserhöhung einverstanden erklärt haben,

entfallenden Beträge zusammenzurechnen;

  4. a) in Ehesachen ............................. mit    4 360 Euro,

     b) in Streitigkeiten über die eheliche

        Abstammung und in Streitigkeiten über die

        Vaterschaft zu einem unehelichen Kind .... mit    1 740 Euro;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a

und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche

ist hinzuzurechnen;

  5. in Sachen des Handels- und des

Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag

kein anderer Wert hervorgeht, mit dem

Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden

Beträgen:

  a) bei Einzelfirmen ............................ mit    2 180 Euro,

  b) bei Aktiengesellschaften .................... mit   70 000 Euro,

  c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung . mit   35 000 Euro,

  d) bei anderen Gesellschaften und bei

     Genossenschaften ............................ mit   14 530 Euro;

  6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330

     ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem

     Geldbetrag besteht,

     a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1

        Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,

        höchstens ................................ mit   19 620 Euro,

     b) ansonsten höchstens ...................... mit   8 720 Euro;

  6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG

      höchstens .................................. mit   21 800 Euro;

  7. in Strafsachen über eine Privatanklage

  a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

     Bezirksgerichte fallen ...................... mit    4 360 Euro,

  b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit    8 720 Euro;

  8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge

     nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4

     Abschnitt I Z 2) ............................ mit    8 720 Euro;

  9. in Strafsachen für die Vertretung von

     Privatbeteiligten:

  a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

     Bezirksgerichte fallen ...................... mit    2 180 Euro,

  b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit    4 360 Euro.

Anmerkung

ÜR: Art. V Z 8, BGBl. I Nr. 71/1999
Art. IV Z 2, BGBl. I Nr. 132/2001.

Schlagworte

Handelsregister

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40023514

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P10/NOR40023514

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