Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltstarifgesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

Rechtsanwaltstarifgesetz § 10

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 10,

Der Gegenstand ist zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen
    mit 800 Euro;
  2. Ziffer 2
    in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
    1. Litera a
      bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird,
      mit 2 000 Euro,
    2. Litera b
      bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter Litera a, fallen,
      mit 1 500 Euro,
    3. Litera c
      bei kleineren Wohnungen
      mit 1 000 Euro;
  3. Ziffer 3
    in Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG, Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002, Paragraph 22, Absatz eins, WGG, Paragraph 25, HeizKG und dem Kleingartengesetz
    1. Litera a
      bei objektbezogenen Ansprüchen
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 2 000 Euro,
        ansonsten höchstens       mit 6 000 Euro,
      2. Sub-Litera, b, b
        bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens
        mit 4 500 Euro,
      3. Sub-Litera, c, c
        bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 1 000 Euro,
        ansonsten höchstens       mit 3 000 Euro,
    2. Litera b
      bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002),
        wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,   mit 4 000 Euro,
        ansonsten höchstens       mit 12 000 Euro,
      2. Sub-Litera, b, b
        bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 2 500 Euro,
        ansonsten höchstens       mit 7 500 Euro,
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      in Ehesachen
      mit 6 000 Euro,
    2. Litera b
      in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
      mit 2 400 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach Litera a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
  1. Ziffer 5
    in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
    1. Litera a
      bei Einzelfirmen
      mit 3 000 Euro,
    2. Litera b
      bei Aktiengesellschaften
      mit 70 000 Euro,
    3. Litera c
      bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
      mit 10 000 Euro Euro,
    4. Litera d
      bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften
      mit 15 000 Euro;
bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.
  1. Ziffer 6
    in Streitigkeiten über Klagen nach Paragraph 20 und nach Paragraph 1330, ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
    1. Litera a
      wenn die Behauptung in einem Medium (Paragraph eins, Ziffer eins, Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens
      mit 21 000 Euro,
    2. Litera b
      ansonsten höchstens
      mit 11 000 Euro;
    bei Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;
  2. Ziffer 6 a
    in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG höchstens
    mit 24 000 Euro;
  3. Ziffer 6 b
    in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO mindestens
    mit 4.500 Euro;
  4. Ziffer 7
    in Strafsachen über eine Privatanklage
    1. Litera a
      wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
      mit 6 000 Euro,
    2. Litera b
      wegen sonstiger Vergehen
      mit 11 000 Euro;
  5. Ziffer 8
    in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 2,)
    mit 11 000 Euro;
  6. Ziffer 9
    in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
    1. Litera a
      wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
      mit 3 000 Euro,
    2. Litera b
      wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen
      mit 6 000 Euro.

Anmerkung

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Handelsregister

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40258438

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P10/NOR40258438