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Rechtsanwaltstarifgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

  § 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

  1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit      8 000 S;

  2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und

in Streitigkeiten über Räumungsklagen

  a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,

     deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei

     sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den

     letzten 12 Monaten vor Einbringung der

     Aufkündigung oder der Klage ergebenden

     Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in

     den Fällen, in denen diese

     Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder

     Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht

     wird, ....................................... mit     24 000 S,

  b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2

     übersteigt und die nicht unter lit. a

     fallen, ..................................... mit     12 000 S,

  c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit      6 000 S;

  3. im Verfahren außer Streitsachen wegen

Erhöhung des Mietzinses mit dem doppelten

Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung;

richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so

sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht

vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten

Mietzinserhöhung einverstanden erklärt haben,

entfallenden Beträge zusammenzurechnen;

  4. a) in Ehesachen ............................. mit     60 000 S,

     b) in Streitigkeiten über die eheliche

        Abstammung und in Streitigkeiten über die

        Vaterschaft zu einem unehelichen Kind .... mit     24 000 S;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a

und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche

ist hinzuzurechnen;

  5. in Sachen des Handels- und des

Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag

kein anderer Wert hervorgeht, mit dem

Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden

Beträgen:

  a) bei Einzelfirmen ............................ mit     30 000 S,

  b) bei Aktiengesellschaften .................... mit  1 000 000 S,

  c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung . mit    500 000 S,

  d) bei anderen Gesellschaften und bei

     Genossenschaften ............................ mit    200 000 S;

  6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330

     ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem

     Geldbetrag besteht,

     a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1

        Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,

        höchstens ................................ mit    270 000 S,

     b) ansonsten höchstens ...................... mit    120 000 S;

  6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG

      höchstens .................................. mit    300 000 S;

  7. in Strafsachen über eine Privatanklage

  a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

     Bezirksgerichte fallen ...................... mit     60 000 S,

  b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit    120 000 S;

  8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge

     nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4

     Abschnitt I Z 2) ............................ mit    120 000 S;

  9. in Strafsachen für die Vertretung von

     Privatbeteiligten:

  a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

     Bezirksgerichte fallen ...................... mit     30 000 S,

  b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit     60 000 S.

Anmerkung

ÜR: Art. V Z 8, BGBl. I Nr. 71/1999

Schlagworte

Handelsregister

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P10/NOR40016649

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