(2)Absatz 2,Im Falle kollektivvertraglicher Änderungen hat der Bundesminister für Justiz die Arbeitsvergütung innerhalb eines Vierteljahres nach Abschluß der Tarifverhandlungen durch Verordnung anzupassen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.