Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Höhe der Arbeitsvergütung

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
    1. Litera a
      für leichte Hilfsarbeiten
      3,98 Euro
    2. Litera b
      für schwere Hilfsarbeiten
      4,48 Euro
    3. Litera c
      für handwerksgemäße Arbeiten
      4,98 Euro
    4. Litera d
      für Facharbeiten
      5,47 Euro
    5. Litera e
      für Arbeiten eines Vorarbeiters
      5,97 Euro.
  2. Absatz 2,Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins, vom Anstaltsleiter mit Genehmigung der Vollzugsdirektion festzusetzen.
  4. Absatz 4,Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40078629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P52/NOR40078629

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