(2)Absatz 2,Erhöht sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März eines Kalenderjahres der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichte Index der Verbraucherpreise gegenüber dem Stande im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes in einem Ausmaß, daß eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 10 g beträgt, so hat das Bundesministerium für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.Erhöht sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März eines Kalenderjahres der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichte Index der Verbraucherpreise gegenüber dem Stande im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes in einem Ausmaß, daß eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 10 g beträgt, so hat das Bundesministerium für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.