Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Höhe der Arbeitsvergütung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Arbeitsvergütung hat sich an dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Bruttoarbeitsentgelt eines mindestens 18 Jahre alten, mit leichten Tätigkeiten beschäftigten Metallhilfsarbeiters ohne Zweckausbildung gemäß dem lohnrechtlichen Teil des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie Österreichs zu orientieren. Sie ist vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die erforderliche Qualifikation sowie die Schwere der Arbeit durch Verordnung in fünf Stufen festzusetzen, wobei die Vergütung in der niedrigsten Stufe 60 vH des erwähnten Bruttoarbeitsentgelts und in der höchsten Stufe das Eineinhalbfache der niedrigsten Stufe zu betragen hat.
  2. Absatz 2,Im Falle kollektivvertraglicher Änderungen hat der Bundesminister für Justiz die Arbeitsvergütung innerhalb eines Vierteljahres nach Abschluß der Tarifverhandlungen durch Verordnung anzupassen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.
  3. Absatz 3,Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins, vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz festzusetzen.
  4. Absatz 4,Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

Anmerkung

zur Höhe der Arbeitsvergütung siehe die Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 919 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 946 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 1999,

Schlagworte

eisen- und metallverarbeitende Industrie

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037100

alte Dokumentnummer

N2199331310J