(5)Absatz 5,Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos. Die Entscheidung über die Beschwerde steht dem Gerichtshofe zweiter Instanz zu.Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 a, 6, 9 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos. Die Entscheidung über die Beschwerde steht dem Gerichtshofe zweiter Instanz zu.