Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gerichtliches Verfahren

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, des öffentlichen Anklägers sowie des Verurteilten einzuholen.
  2. Absatz 2,Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche oder psychologische Sachverständige zu hören.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat durch Beschluß zu entscheiden. Dieser Beschluß ist stets dem Verurteilten selbst bekanntzumachen. Unbeschadet des Paragraph 77, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1960 ist auf Verlangen des Verurteilten eine Ausfertigung der Verfügung seinem Verteidiger (Paragraph 44, der Strafprozeßordnung 1975) zuzustellen.
  4. Absatz 4,Gegen den Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Strafgefangenen die Beschwerde offen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen einzubringen; hat der Verurteilte die Zustellung einer Abschrift der Verfügung an seinen Verteidiger verlangt, so läuft die Frist zur Erhebung der Beschwerde für den Verteidiger vom Tage dieser Zustellung.
  5. Absatz 5,Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 a, 6, 9 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos. Die Entscheidung über die Beschwerde steht dem Gerichtshofe zweiter Instanz zu.

Anmerkung

1. Paragraph 77, Absatz 2, Strafprozeßordnung 1960 nunmehr Paragraph 77, Absatz 2, Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

2. ÜR: Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40014474