Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gerichtliches Verfahren

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.
  2. Absatz 2,Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt, Psychotherapeut oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören.
  3. Absatz 3,Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (Paragraph 88, Absatz eins, StPO) ausgelöst wird.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,)

  4. Absatz 5,Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 a, 6, 9 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos.

Anmerkung

ÜR: Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40114280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P17/NOR40114280

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